All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

All­ge­meines, Gel­tungs­bere­ich

Die Leis­tun­gen und Ange­bote der EVENTAGENTUR artim­age e.K (im Fol­gen­den kurz „artim­age“ genan­nt) erfol­gen auss­chließlich auf der Grund­lage dieser Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend als „AGB“ beze­ich­net). Diese AGB sind Bestandteil jedes mit artim­age abgeschlosse­nen Ver­trags, soweit nicht im Einzel­nen etwas anderes vere­in­bart ist. Sie gel­ten eben­falls für alle kün­fti­gen Geschäfts­beziehun­gen, auch wenn sie nicht nochmals aus­drück­lich vere­in­bart wer­den. Spätestens mit der Annahme des Ange­bots bzw. Beginn der Leis­tun­gen gel­ten diese Bedin­gun­gen als angenom­men. Gegenbestä­ti­gun­gen des Auf­tragge­bers unter Hin­weis auf seine Geschäfts­be­din­gun­gen wird hier­mit wider­sprochen.

Leis­tun­gen von artim­age

Die artim­age befasst sich mit der Durch­führung von Live – Kom­mu­nika­tion Maß­nah­men; (im Fol­gen­den kurz “Events“ genan­nt). Die Leis­tun­gen umfassen die Konzep­tion, Pla­nung und Durch­führung von einzel­nen Events. Die von artim­age im Einzel­nen geschulde­ten Leis­tun­gen ergeben sich aus dem jew­eili­gen Einzelver­trag.

Der Event als solch­es, ins­beson­dere die von Drit­ten im Rah­men des Events zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, wird von artim­age jedoch nicht geschuldet. Insoweit ist artim­age lediglich zur Geschäfts­be­sorgung verpflichtet.

Im Hin­blick auf die Tätigkeit von Frem­dun­ternehmen beschränken sich die Pflicht­en von artim­age auf deren ord­nungs­gemäße Auswahl und Überwachung, es sei denn in dem jew­eili­gen Einzelver­trag sind weit­erge­hende oder gerin­gere Pflicht­en von artim­age vere­in­bart.

Wenn und soweit artim­age nach dem jew­eili­gen Einzelver­trag zum Abschluss von Ver­sicherun­gen für das Event verpflichtet ist, wird artim­age solche Ver­sicherun­gen nur im Rah­men des rechtlich Möglichen und nur für solche Risiken abschließen, die vor Durch­führung des Events für artim­age erkennbar sind.

Für die zeitweise Über­las­sung von Miet­ge­gen­stän­den gel­ten die einzelver­traglichen Regelun­gen unter dem Abschnitt Mietbe­din­gun­gen und Gewährleis­tun­gen.

Vergü­tung, Aufwen­dungser­satz, Bud­get

artim­age erhält für die von artim­age zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen (Agen­turleis­tun­gen) das im jew­eili­gen Einzelver­trag vere­in­barte Agen­turhono­rar zzgl. Umsatzs­teuer in jew­eils gültiger Höhe. Soweit nichts Abwe­ichen­des vere­in­bart ist, ist die vere­in­barte Vergü­tung inner­halb von 14 Kalen­derta­gen nach Leis­tungser­bringung zu zahlen.

Vor­be­haltlich abwe­ichen­der Vere­in­barun­gen in dem jew­eili­gen Einzelver­trag hat artim­age Anspruch auf Abschlagszahlun­gen auf das vere­in­barte Agen­turhono­rar entsprechend dem jew­eili­gen Leis­tungs­stand. Die Abschlagszahlun­gen sind inner­halb von 14 Kalen­derta­gen nach Rech­nungszu­gang zu zahlen.

Wegen der von Frem­dun­ternehmen zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen hat artim­age Anspruch auf Aufwen­dungser­satz. Dieser Anspruch schließt alle von artim­age aufgewen­de­ten inländis­chen oder aus­ländis­chen Steuern und son­sti­gen Abgaben ein. artim­age ist berechtigt, vom Auf­tragge­ber für die von diesem zu erset­zen­den Aufwen­dun­gen Vorschuss zu ver­lan­gen. Haben die Parteien in dem jew­eili­gen Einzelver­trag für von Frem­dun­ternehmen zu erbrin­gende Leis­tun­gen feste Beträge vere­in­bart, so ist artim­age insoweit von der Verpflich­tung zur Rech­nungsle­gung befre­it.

Haben die Parteien in dem jew­eili­gen Einzelver­trag ein Bud­get für das Event vere­in­bart, so wird sich artim­age nach Kräften um die Ein­hal­tung des Bud­gets bemühen; die Ansprüche von artim­age wer­den durch die Vere­in­barung eines Bud­gets jedoch nicht eingeschränkt. Sobald erkennbar ist, dass das Bud­get angesichts des vere­in­barten Leis­tung­sum­fangs nicht einge­hal­ten wer­den kann, wird artim­age dem Auf­tragge­ber dies mit­teilen. Die Parteien wer­den dann ein­vernehm­lich eine Änderung des Bud­gets oder eine Änderung des Leis­tung­sum­fangs vere­in­baren.

Kosten­vo­ran­schläge von artim­age bzw. Frem­dun­ternehmen dür­fen bei der Aus­führung um max­i­mal 10 % über­schrit­ten wer­den, falls nichts Abwe­ichen­des vere­in­bart ist.

Im Einzelver­trag nicht enthal­tene Leis­tun­gen von artim­age, die auf Ver­lan­gen des Auf­tragge­bers aus­ge­führt wer­den, oder Leis­tun­gen, die durch unrichtige Angaben des Kun­den, durch von artim­age nicht zu vertre­tende Trans­portverzögerun­gen oder durch nicht ter­min- oder fachgerechte Vor­leis­tun­gen Drit­ter, soweit sie nicht Erfül­lungs­ge­hil­fen von artim­age sind, verur­sacht wer­den, wer­den vom Auf­tragge­ber zusät­zlich nach den jew­eils gülti­gen Vergü­tungssätzen von artim­age oder der jew­eili­gen Frem­dun­ternehmen vergütet.

Artim­age bestätigt, ihren Verpflich­tun­gen aus der Kün­stler­sozialver­sicherung im Zusam­men­hang mit der Beauf­tra­gung von freien Kün­stlern etc. nachzukom­men. Daraus resul­tierende Abgaben wer­den dem Auf­tragge­ber weit­er­berech­net, sofern der Auf­tragge­ber der Beauf­tra­gung zuges­timmt hat. Unter diese Regelung fall­en auch GEMA-Gebühren, Quel­len­s­teuer für aus­ländis­che Kün­stler und ähn­liche Abgaben.

Erlangt artim­age erst nach der jew­eili­gen Abrech­nung, ins­beson­dere auf Grund ein­er umsatzs­teuer­lichen Betrieb­sprü­fung, davon Ken­nt­nis, dass artim­age im Hin­blick auf von Frem­dun­ternehmen erbrachte Leis­tun­gen nicht zum Vors­teuer­abzug berechtigt ist, so ist die Vergü­tung für Fremdleis­tun­gen auf der Grund­lage der Brut­to-Vergü­tung zu berech­nen. Artim­age hat Anspruch auf Nachzahlung der Dif­ferenz zu dem bere­its abgerech­neten Betrag.

Erlangt artim­age erst nach der jew­eili­gen Abrech­nung, ins­beson­dere auf Grund ein­er umsatzs­teuer­lichen Betrieb­sprü­fung, davon Ken­nt­nis, dass Leis­tun­gen von artim­age umsatzs­teuerpflichtig sind, so erhöht sich das Agen­turhono­rar oder die Vergü­tung für Fremdleis­tun­gen um die geset­zliche Umsatzs­teuer in jew­eils gültiger Höhe. Artim­age hat Anspruch auf Nachzahlung der Dif­ferenz zu dem bere­its abgerech­neten Betrag.

Die Ver­jährung der Ansprüche von artim­age auf Nachzahlung der Dif­ferenz gemäß den vorste­hen­den Absätzen begin­nt früh­estens mit Ken­nt­nis seit­ens artim­age von der fehlen­den Berech­ti­gung zum Vors­teuer­abzug bzw. von der Umsatzs­teuerpflicht.

Beauf­tra­gung von Frem­dun­ternehmern

Die Beauf­tra­gung von Frem­dun­ternehmen erfol­gt, je nach den Fes­tle­gun­gen des Einzelver­trags, im eige­nen Namen oder im Namen des Auf­tragge­bers. Wenn und soweit die Beauf­tra­gung von Frem­dun­ternehmern im Namen des Auf­tragge­bers vere­in­bart ist, ist artim­age zur Beauf­tra­gung des Frem­dun­ternehmens bevollmächtigt.

Mietbe­din­gun­gen und Gewährleis­tung

Die Über­gabe und Rück­gabe der Miet­ge­gen­stände erfol­gt nur mit Über­gabe­pro­tokoll. Män­gel­rü­gen müssen auf dem Über­gabe­pro­tokoll ver­merkt wer­den. Im Über­gabe- und Rück­nah­me­pro­tokoll nicht bean­standete Män­gel sind nicht abzugs­berechtigt. Ausgenom­men sind zum Zeit­punkt der Über­gabe nicht erkennbare Män­gel. Bean­stan­dun­gen sind schriftlich zu erheben. Bean­standete Ware darf nur mit unserem schriftlichen Ein­ver­ständ­nis zurück­ge­sandt wer­den.

Notwendi­ge Ersatzbeschaf­fun­gen seit­ens artim­age wer­den grund­sät­zlich mit dem Wiederbeschaf­fungswert zzgl. ein­er Han­dling Pauschale in Höhe von 15 % des Auf­tragswertes berech­net. Bei nicht ver­trags­gemäßer Rück­gabe der Miet­ge­gen­stände behält sich artim­age die Gel­tend­machung von Schadenser­satzansprüchen vor.

Bei Ver­mi­etung hat der Mieter bei Über­gabe den Miet­ge­gen­stand sorgfältig nach Män­geln zu unter­suchen und diese unverzüglich anzuzeigen. Erfol­gt diese Anzeige nicht oder ver­spätet, sind Gewährleis­tungsrechte insoweit aus­geschlossen. Ord­nungs­gemäß erhobene und begrün­dete Män­gel­rü­gen wer­den wir durch Nachbesserung, Rück­nahme, Umtausch oder Preis­nach­lass entsprechen. Weit­ere Ansprüche des Ver­tragspart­ners sind, soweit rechtlich zuläs­sig, aus­geschlossen.

Der Mieter haftet für alle Schä­den an der Miet­sache, die während der Miet­zeit an den Miet­geräten und an dem Zube­hör durch ihn oder Dritte entste­hen. Auf Wun­sch des Mieters kann die artim­age die Miet­ge­gen­stände zu Gun­sten des Mieters gegen Beschädi­gung oder Dieb­stahl ver­sich­ern, jedoch nicht gegen Schä­den und Ver­lust, welche durch Fahrläs­sigkeit, Vor­satz oder falsche Benutzung durch den Mieter entste­hen. Die Kosten der Ver­sicherung trägt der Mieter. Tritt der Mieter, ungeachtet des Grun­des, vom Mietver­trag zurück, kann die artim­age ohne einen Schaden­snach­weis fol­gende Stornierungskosten fordern.

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Auftragswerts
  • bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des Auftragswerts
  • bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragswerts
  • vom 7. Tag an bis Mietbeginn 100 % des Auftragswerts

Gewerbliche Schutzrechte

Alle im Zusam­men­hang mit den von artim­age zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen bei artim­age, ihren Mitar­beit­ern oder von artim­age – auch im Namen des Auf­tragge­bers – beauf­tragten Drit­ten entste­hen­den gewerblichen Schutzrechte (ins­beson­dere Urhe­ber- und Leis­tungss­chutzrechte, Marken­rechte, Paten­trechte) verbleiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vere­in­bart ist, auss­chließlich bei artim­age. Änderun­gen von Konzepten, Entwür­fen und ähn­lichen schutzfähi­gen Leis­tun­gen dür­fen nur durch artim­age oder von artim­age dazu ermächtigte Dritte durchge­führt wer­den.

Mit Ver­tragss­chluss erwirbt der Auf­tragge­ber ein ein­fach­es Nutzungsrecht an den von artim­age erbracht­en Leis­tun­gen. Das Nutzungsrecht beste­ht in zeitlich­er, gegen­ständlich­er und räum­lich­er Hin­sicht nur insoweit, als dies zur Durch­führung des jew­eili­gen Events erforder­lich ist.

artim­age ist in jedem Fall, berechtigt, den Event aufzuze­ich­nen und die Aufze­ich­nung neb­st Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen über den Event zum Zwecke der Doku­men­ta­tion sowie der Eigen­wer­bung zu ver­wen­den. Dies gilt nicht, soweit artim­age durch eine schriftliche Zusatzvere­in­barung zur Geheimhal­tung verpflichtet ist.

Wer­den von artim­age Leis­tun­gen nach vom Auf­tragge­ber vorgegebe­nen Angaben oder Unter­la­gen gemacht, so ste­ht der Auf­tragge­ber dafür ein, dass durch die von artim­age zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen gewerbliche Schutzrechte Drit­ter nicht ver­let­zt wer­den. artim­age ist nicht zur Prü­fung verpflichtet, ob die vom Auf­tragge­ber zur Erbringung der Leis­tun­gen vorgegebe­nen Angaben oder Unter­la­gen gewerbliche Schutzrechte Drit­ter ver­let­zt wer­den oder ver­let­zt wer­den kön­nen. Wer­den von artim­age gewerbliche Schutzrechte Drit­ter ver­let­zt, wird der Auf­tragge­ber artim­age von daraus resul­tieren­den Ansprüchen Drit­ter freis­tellen.

Mitwirkungspflicht­en des Auf­tragge­bers

Der Auf­tragge­ber wird artim­age sämtliche Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stellen, die für die Pla­nung, Organ­i­sa­tion und Durch­führung des jew­eili­gen Events von Bedeu­tung sind.

Soweit der Auf­tragge­ber nach den Regelun­gen des Einzelver­trags selb­st einzelne Leis­tun­gen zu erbrin­gen oder Gegen­stände zur Durch­führung des jew­eili­gen Events bere­it zu stellen hat, so hat er diesen Pflicht­en unaufge­fordert rechtzeit­ig nachzukom­men.

Der Auf­tragge­ber benen­nt artim­age einen Ansprech­part­ner, der für die Durch­führung des jew­eili­gen Events ver­ant­wortlich ist. Er sorgt dafür, dass der Ansprech­part­ner ständig zu erre­ichen ist. Ändert sich die Per­son des Ansprech­part­ners, so hat der Auf­tragge­ber dies artim­age unverzüglich mitzuteilen.

Rügepflicht­en des Auf­tragge­bers, Aufrech­nung

Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, die Leis­tun­gen von artim­age und aller beteiligter Drit­ter zu prüfen und etwaige Män­gel unverzüglich, spätestens bin­nen 7 Werk­ta­gen nach Abschluss des Events schriftlich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prü­fung ein Man­gel erst später, so ist dieser artim­age unverzüglich, spätestens bin­nen 7 Werk­ta­gen nach sein­er Ent­deck­ung schriftlich anzuzeigen. Unter­lässt der Auf­tragge­ber eine Män­gel­rüge, so gilt die Leis­tung insofern als ord­nungs­gemäß erbracht.

Der Auf­tragge­ber darf nur mit solchen Ansprüchen die Aufrech­nung erk­lären, die unbe­strit­ten oder recht­skräftig fest­gestellt sind.

Haf­tung

Artim­age haftet für die von ihr oder ihren Mitar­beit­ern vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig verur­sacht­en Schä­den. Eine Haf­tung für leichte Fahrläs­sigkeit beste­ht nur bei der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en. Unter Kar­di­nalpflicht­en ist eine Pflicht zu ver­ste­hen, die in Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­tragspart­ner regelmäßig ver­trauen darf.

Die vorste­hende Haf­tungs­beschränkung gilt nicht bei der Ver­let­zung von Leben, Kör­p­er oder Gesund­heit oder bei erfol­gten Garantiezusagen, die nach ihrem Inhalt ger­ade bezweck­en, den Auf­tragge­ber gegen den einge­trete­nen Schaden abzu­sich­ern.

Haftet artim­age nach vorste­hen­dem Absatz für leichte Fahrläs­sigkeit, beschränkt sich die Haf­tung auf den vorherse­hbaren, ver­tragstyp­is­chen Durch­schnittss­chaden. Ist der Schaden durch eine vom Auf­tragge­ber abgeschlossene Ver­sicherung (ausgenom­men Sum­men­ver­sicherung wie z. B. Unfal­lver­sicherung) gedeckt, so haftet artim­age abwe­ichend von vorste­hen­dem Satz nur für die damit ver­bun­de­nen etwaigen Nachteile des Auf­tragge­bers, z. B. höhere Ver­sicherung­sprämien oder Zin­snachteile bis zur Schaden­sreg­ulierung durch die Ver­sicherung.

artim­age haftet in keinem Fall für die ord­nungs­gemäße Erbringung der von Drit­tun­ternehmern geschulde­ten Leis­tun­gen. Dies gilt auch dann, wenn die Beauf­tra­gung der Drit­tun­ternehmer durch artim­age im eige­nen Namen erfol­gt; in diesem Fall wird artim­age jedoch auf Anforderung des Auf­tragge­bers die Ansprüche gegen den Drit­tun­ternehmer an den Auf­tragge­ber abtreten.

In keinem Fall haftet artim­age wegen im Rah­men des jew­eili­gen Events getrof­fen­er Sachaus­sagen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Auf­tragge­bers.

Han­delt es sich bei dem jew­eili­gen Event um eine Wer­bev­er­anstal­tung oder eine Ver­anstal­tung mit Wer­becharak­ter, so trägt der Auf­tragge­ber das Risiko der rechtlichen Zuläs­sigkeit des Events. Das gilt ins­beson­dere für den Fall, dass das Event gegen Vorschriften des Wet­tbe­werb­srechts oder des Urhe­ber­rechts ver­stößt. artim­age wird jedoch auf solche rechtlichen Risiken hin­weisen, sobald diese artim­age bekan­nt wer­den. Eine Verpflich­tung, den Event auf ihre rechtliche Zuläs­sigkeit hin zu über­prüfen, wird von artim­age nicht über­nom­men.

Soweit Dritte Schaden­er­satzansprüche gegenüber artim­age gel­tend machen, für die im Innen­ver­hält­nis zwis­chen artim­age und dem Auf­tragge­ber Let­zter­er haftet, ist der Auf­tragge­ber verpflichtet, artim­age von diesen Schaden­er­satzansprüchen freizustellen.

Schweigepflicht, Daten­schutz

Artim­age wird die im Rah­men ihrer Tätigkeit vom Auf­tragge­ber über­mit­tel­ten oder erlangten, als ver­traulich gekennze­ich­neten Infor­ma­tio­nen als ihr anver­traute Betrieb­s­ge­heimnisse behan­deln und nur für Zwecke der Konzep­tion, Pla­nung, Durch­führung und Erfol­gskon­trolle von einzel­nen Events ver­wen­den. Artim­age wird sich­er­stellen, dass ihre Mitar­beit­er / Erfül­lungs­ge­hil­fen über diese Ver­traulichkeitsverpflich­tung informiert sind und diese von den Mitarbeitern/ Erfül­lungs­ge­hil­fen entsprechend beachtet wird.

Die Verpflich­tung zur Geheimhal­tung gilt nicht für solche ver­traulichen Infor­ma­tio­nen, die all­ge­mein oder öffentlich bekan­nt sind oder wer­den, ohne dass dies auf ein­er Ver­let­zung des Ver­trags durch artim­age beruht oder die von artim­age nach­weis­lich unab­hängig entwick­elt oder erar­beit­et wor­den sind oder zu deren Offen­le­gung artim­age von Geset­zes wegen oder auf­grund ein­er Anord­nung eines Gerichts oder ein­er Behörde verpflichtet ist oder die vom Auf­tragge­ber zur Bekan­nt­gabe schriftlich freigegeben wur­den.

Artim­age ist befugt, ihr anver­traute, per­so­n­en­be­zo­gene Dat­en im Rah­men ihrer Tätigkeit zu ver­ar­beit­en oder ver­ar­beit­en zu lassen. Bei Ein­schal­tung Drit­ter wird artim­age deren Verpflich­tung zur Ver­schwiegen­heit sich­er­stellen.

Son­stige Bes­tim­mungen

Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine Bes­tim­mung dieser AGB unwirk­sam sein oder wer­den, so wird die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen hier­durch nicht berührt. Die Parteien wer­den in diesem Fall die ungültige Bes­tim­mung durch eine gültige Bes­tim­mung erset­zen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungülti­gen Bes­tim­mung möglichst nahe kommt.

Auss­chließlich­er Gerichts­stand für alle Ansprüche aus oder im Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag oder der auf sein­er Grund­lage abgeschlosse­nen Einzelverträge ist Lev­erkusen; artim­age ist jedoch berechtigt, den Auf­tragge­ber an seinem (Wohn-) Sitz zu verk­la­gen.