All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

All­ge­mei­nes, Gel­tungs­be­reich

Die Leis­tun­gen und Ange­bo­te der EVENTAGENTUR artimage e.K (im Fol­gen­den kurz „artimage“ genannt) erfol­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend als „AGB“ bezeich­net). Die­se AGB sind Bestand­teil jedes mit artimage abge­schlos­se­nen Ver­trags, soweit nicht im Ein­zel­nen etwas ande­res ver­ein­bart ist. Sie gel­ten eben­falls für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Spä­tes­tens mit der Annah­me des Ange­bots bzw. Beginn der Leis­tun­gen gel­ten die­se Bedin­gun­gen als ange­nom­men. Gegen­be­stä­ti­gun­gen des Auf­trag­ge­bers unter Hin­weis auf sei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen wird hier­mit wider­spro­chen.

Leis­tun­gen von artimage

Die artimage befasst sich mit der Durch­füh­rung von Live – Kom­mu­ni­ka­ti­on Maß­nah­men; (im Fol­gen­den kurz “Events“ genannt). Die Leis­tun­gen umfas­sen die Kon­zep­ti­on, Pla­nung und Durch­füh­rung von ein­zel­nen Events. Die von artimage im Ein­zel­nen geschul­de­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus dem jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag.

Der Event als sol­ches, ins­be­son­de­re die von Drit­ten im Rah­men des Events zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen, wird von artimage jedoch nicht geschul­det. Inso­weit ist artimage ledig­lich zur Geschäfts­be­sor­gung ver­pflich­tet.

Im Hin­blick auf die Tätig­keit von Fremd­un­ter­neh­men beschrän­ken sich die Pflich­ten von artimage auf deren ord­nungs­ge­mä­ße Aus­wahl und Über­wa­chung, es sei denn in dem jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag sind wei­ter­ge­hen­de oder gerin­ge­re Pflich­ten von artimage ver­ein­bart.

Wenn und soweit artimage nach dem jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag zum Abschluss von Ver­si­che­run­gen für das Event ver­pflich­tet ist, wird artimage sol­che Ver­si­che­run­gen nur im Rah­men des recht­lich Mög­li­chen und nur für sol­che Risi­ken abschlie­ßen, die vor Durch­füh­rung des Events für artimage erkenn­bar sind.

Für die zeit­wei­se Über­las­sung von Miet­ge­gen­stän­den gel­ten die ein­zel­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen unter dem Abschnitt Miet­be­din­gun­gen und Gewähr­leis­tun­gen.

Ver­gü­tung, Auf­wen­dungs­er­satz, Bud­get

artimage erhält für die von artimage zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen (Agen­tur­leis­tun­gen) das im jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­te Agen­tur­ho­no­rar zzgl. Umsatz­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe. Soweit nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart ist, ist die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Leis­tungs­er­brin­gung zu zah­len.

Vor­be­halt­lich abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen in dem jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag hat artimage Anspruch auf Abschlags­zah­lun­gen auf das ver­ein­bar­te Agen­tur­ho­no­rar ent­spre­chend dem jewei­li­gen Leis­tungs­stand. Die Abschlags­zah­lun­gen sind inner­halb von 14 Kalen­der­ta­gen nach Rech­nungs­zu­gang zu zah­len.

Wegen der von Fremd­un­ter­neh­men zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen hat artimage Anspruch auf Auf­wen­dungs­er­satz. Die­ser Anspruch schließt alle von artimage auf­ge­wen­de­ten inlän­di­schen oder aus­län­di­schen Steu­ern und sons­ti­gen Abga­ben ein. artimage ist berech­tigt, vom Auf­trag­ge­ber für die von die­sem zu erset­zen­den Auf­wen­dun­gen Vor­schuss zu ver­lan­gen. Haben die Par­tei­en in dem jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag für von Fremd­un­ter­neh­men zu erbrin­gen­de Leis­tun­gen fes­te Beträ­ge ver­ein­bart, so ist artimage inso­weit von der Ver­pflich­tung zur Rech­nungs­le­gung befreit.

Haben die Par­tei­en in dem jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag ein Bud­get für das Event ver­ein­bart, so wird sich artimage nach Kräf­ten um die Ein­hal­tung des Bud­gets bemü­hen; die Ansprü­che von artimage wer­den durch die Ver­ein­ba­rung eines Bud­gets jedoch nicht ein­ge­schränkt. Sobald erkenn­bar ist, dass das Bud­get ange­sichts des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fangs nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, wird artimage dem Auf­trag­ge­ber dies mit­tei­len. Die Par­tei­en wer­den dann ein­ver­nehm­lich eine Ände­rung des Bud­gets oder eine Ände­rung des Leis­tungs­um­fangs ver­ein­ba­ren.

Kos­ten­vor­anschlä­ge von artimage bzw. Fremd­un­ter­neh­men dür­fen bei der Aus­füh­rung um maxi­mal 10 % über­schrit­ten wer­den, falls nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart ist.

Im Ein­zel­ver­trag nicht ent­hal­te­ne Leis­tun­gen von artimage, die auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers aus­ge­führt wer­den, oder Leis­tun­gen, die durch unrich­ti­ge Anga­ben des Kun­den, durch von artimage nicht zu ver­tre­ten­de Trans­port­ver­zö­ge­run­gen oder durch nicht ter­min- oder fach­ge­rech­te Vor­leis­tun­gen Drit­ter, soweit sie nicht Erfül­lungs­ge­hil­fen von artimage sind, ver­ur­sacht wer­den, wer­den vom Auf­trag­ge­ber zusätz­lich nach den jeweils gül­ti­gen Ver­gü­tungs­sät­zen von artimage oder der jewei­li­gen Fremd­un­ter­neh­men ver­gü­tet.

Artimage bestä­tigt, ihren Ver­pflich­tun­gen aus der Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung im Zusam­men­hang mit der Beauf­tra­gung von frei­en Künst­lern etc. nach­zu­kom­men. Dar­aus resul­tie­ren­de Abga­ben wer­den dem Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net, sofern der Auf­trag­ge­ber der Beauf­tra­gung zuge­stimmt hat. Unter die­se Rege­lung fal­len auch GEMA-Gebüh­ren, Quel­len­steu­er für aus­län­di­sche Künst­ler und ähn­li­che Abga­ben.

Erlangt artimage erst nach der jewei­li­gen Abrech­nung, ins­be­son­de­re auf Grund einer umsatz­steu­er­li­chen Betriebs­prü­fung, davon Kennt­nis, dass artimage im Hin­blick auf von Fremd­un­ter­neh­men erbrach­te Leis­tun­gen nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist, so ist die Ver­gü­tung für Fremd­leis­tun­gen auf der Grund­la­ge der Brut­to-Ver­gü­tung zu berech­nen. Artimage hat Anspruch auf Nach­zah­lung der Dif­fe­renz zu dem bereits abge­rech­ne­ten Betrag.

Erlangt artimage erst nach der jewei­li­gen Abrech­nung, ins­be­son­de­re auf Grund einer umsatz­steu­er­li­chen Betriebs­prü­fung, davon Kennt­nis, dass Leis­tun­gen von artimage umsatz­steu­er­pflich­tig sind, so erhöht sich das Agen­tur­ho­no­rar oder die Ver­gü­tung für Fremd­leis­tun­gen um die gesetz­li­che Umsatz­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe. Artimage hat Anspruch auf Nach­zah­lung der Dif­fe­renz zu dem bereits abge­rech­ne­ten Betrag.

Die Ver­jäh­rung der Ansprü­che von artimage auf Nach­zah­lung der Dif­fe­renz gemäß den vor­ste­hen­den Absät­zen beginnt frü­hes­tens mit Kennt­nis sei­tens artimage von der feh­len­den Berech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug bzw. von der Umsatz­steu­er­pflicht.

Beauf­tra­gung von Fremd­un­ter­neh­mern

Die Beauf­tra­gung von Fremd­un­ter­neh­men erfolgt, je nach den Fest­le­gun­gen des Ein­zel­ver­trags, im eige­nen Namen oder im Namen des Auf­trag­ge­bers. Wenn und soweit die Beauf­tra­gung von Fremd­un­ter­neh­mern im Namen des Auf­trag­ge­bers ver­ein­bart ist, ist artimage zur Beauf­tra­gung des Fremd­un­ter­neh­mens bevoll­mäch­tigt.

Miet­be­din­gun­gen und Gewähr­leis­tung

Die Über­ga­be und Rück­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de erfolgt nur mit Über­ga­be­pro­to­koll. Män­gel­rü­gen müs­sen auf dem Über­ga­be­pro­to­koll ver­merkt wer­den. Im Über­ga­be- und Rück­nah­me­pro­to­koll nicht bean­stan­de­te Män­gel sind nicht abzugs­be­rech­tigt. Aus­ge­nom­men sind zum Zeit­punkt der Über­ga­be nicht erkenn­ba­re Män­gel. Bean­stan­dun­gen sind schrift­lich zu erhe­ben. Bean­stan­de­te Ware darf nur mit unse­rem schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis zurück­ge­sandt wer­den.

Not­wen­di­ge Ersatz­be­schaf­fun­gen sei­tens artimage wer­den grund­sätz­lich mit dem Wie­der­be­schaf­fungs­wert zzgl. einer Hand­ling Pau­scha­le in Höhe von 15 % des Auf­trags­wer­tes berech­net. Bei nicht ver­trags­ge­mä­ßer Rück­ga­be der Miet­ge­gen­stän­de behält sich artimage die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen vor.

Bei Ver­mie­tung hat der Mie­ter bei Über­ga­be den Miet­ge­gen­stand sorg­fäl­tig nach Män­geln zu unter­su­chen und die­se unver­züg­lich anzu­zei­gen. Erfolgt die­se Anzei­ge nicht oder ver­spä­tet, sind Gewähr­leis­tungs­rech­te inso­weit aus­ge­schlos­sen. Ord­nungs­ge­mäß erho­be­ne und begrün­de­te Män­gel­rü­gen wer­den wir durch Nach­bes­se­rung, Rück­nah­me, Umtausch oder Preis­nach­lass ent­spre­chen. Wei­te­re Ansprü­che des Ver­trags­part­ners sind, soweit recht­lich zuläs­sig, aus­ge­schlos­sen.

Der Mie­ter haf­tet für alle Schä­den an der Miet­sa­che, die wäh­rend der Miet­zeit an den Miet­ge­rä­ten und an dem Zube­hör durch ihn oder Drit­te ent­ste­hen. Auf Wunsch des Mie­ters kann die artimage die Miet­ge­gen­stän­de zu Guns­ten des Mie­ters gegen Beschä­di­gung oder Dieb­stahl ver­si­chern, jedoch nicht gegen Schä­den und Ver­lust, wel­che durch Fahr­läs­sig­keit, Vor­satz oder fal­sche Benut­zung durch den Mie­ter ent­ste­hen. Die Kos­ten der Ver­si­che­rung trägt der Mie­ter. Tritt der Mie­ter, unge­ach­tet des Grun­des, vom Miet­ver­trag zurück, kann die artimage ohne einen Scha­dens­nach­weis fol­gen­de Stor­nie­rungs­kos­ten for­dern.

  • bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Auftragswerts
  • bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des Auftragswerts
  • bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragswerts
  • vom 7. Tag an bis Mietbeginn 100 % des Auftragswerts

Gewerb­li­che Schutz­rech­te

Alle im Zusam­men­hang mit den von artimage zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen bei artimage, ihren Mit­ar­bei­tern oder von artimage – auch im Namen des Auf­trag­ge­bers – beauf­trag­ten Drit­ten ent­ste­hen­den gewerb­li­chen Schutz­rech­te (ins­be­son­de­re Urhe­ber- und Leis­tungs­schutz­rech­te, Mar­ken­rech­te, Patent­rech­te) ver­blei­ben, sofern nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist, aus­schließ­lich bei artimage. Ände­run­gen von Kon­zep­ten, Ent­wür­fen und ähn­li­chen schutz­fä­hi­gen Leis­tun­gen dür­fen nur durch artimage oder von artimage dazu ermäch­tig­te Drit­te durch­ge­führt wer­den.

Mit Ver­trags­schluss erwirbt der Auf­trag­ge­ber ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht an den von artimage erbrach­ten Leis­tun­gen. Das Nut­zungs­recht besteht in zeit­li­cher, gegen­ständ­li­cher und räum­li­cher Hin­sicht nur inso­weit, als dies zur Durch­füh­rung des jewei­li­gen Events erfor­der­lich ist.

artimage ist in jedem Fall, berech­tigt, den Event auf­zu­zeich­nen und die Auf­zeich­nung nebst Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen über den Event zum Zwe­cke der Doku­men­ta­ti­on sowie der Eigen­wer­bung zu ver­wen­den. Dies gilt nicht, soweit artimage durch eine schrift­li­che Zusatz­ver­ein­ba­rung zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet ist.

Wer­den von artimage Leis­tun­gen nach vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­ge­be­nen Anga­ben oder Unter­la­gen gemacht, so steht der Auf­trag­ge­ber dafür ein, dass durch die von artimage zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen gewerb­li­che Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. artimage ist nicht zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob die vom Auf­trag­ge­ber zur Erbrin­gung der Leis­tun­gen vor­ge­ge­be­nen Anga­ben oder Unter­la­gen gewerb­li­che Schutz­rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den oder ver­letzt wer­den kön­nen. Wer­den von artimage gewerb­li­che Schutz­rech­te Drit­ter ver­letzt, wird der Auf­trag­ge­ber artimage von dar­aus resul­tie­ren­den Ansprü­chen Drit­ter frei­stel­len.

Mit­wir­kungs­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers

Der Auf­trag­ge­ber wird artimage sämt­li­che Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung stel­len, die für die Pla­nung, Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung des jewei­li­gen Events von Bedeu­tung sind.

Soweit der Auf­trag­ge­ber nach den Rege­lun­gen des Ein­zel­ver­trags selbst ein­zel­ne Leis­tun­gen zu erbrin­gen oder Gegen­stän­de zur Durch­füh­rung des jewei­li­gen Events bereit zu stel­len hat, so hat er die­sen Pflich­ten unauf­ge­for­dert recht­zei­tig nach­zu­kom­men.

Der Auf­trag­ge­ber benennt artimage einen Ansprech­part­ner, der für die Durch­füh­rung des jewei­li­gen Events ver­ant­wort­lich ist. Er sorgt dafür, dass der Ansprech­part­ner stän­dig zu errei­chen ist. Ändert sich die Per­son des Ansprech­part­ners, so hat der Auf­trag­ge­ber dies artimage unver­züg­lich mit­zu­tei­len.

Rüge­pflich­ten des Auf­trag­ge­bers, Auf­rech­nung

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die Leis­tun­gen von artimage und aller betei­lig­ter Drit­ter zu prü­fen und etwa­ige Män­gel unver­züg­lich, spä­tes­tens bin­nen 7 Werk­ta­gen nach Abschluss des Events schrift­lich zu rügen. Zeigt sich trotz sorg­fäl­ti­ger Prü­fung ein Man­gel erst spä­ter, so ist die­ser artimage unver­züg­lich, spä­tes­tens bin­nen 7 Werk­ta­gen nach sei­ner Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine Män­gel­rü­ge, so gilt die Leis­tung inso­fern als ord­nungs­ge­mäß erbracht.

Der Auf­trag­ge­ber darf nur mit sol­chen Ansprü­chen die Auf­rech­nung erklä­ren, die unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

Haf­tung

Artimage haf­tet für die von ihr oder ihren Mit­ar­bei­tern vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Schä­den. Eine Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit besteht nur bei der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten. Unter Kar­di­nal­pflich­ten ist eine Pflicht zu ver­ste­hen, die in Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trau­en darf.

Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht bei der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit oder bei erfolg­ten Garan­tie­zu­sa­gen, die nach ihrem Inhalt gera­de bezwe­cken, den Auf­trag­ge­ber gegen den ein­ge­tre­te­nen Scha­den abzu­si­chern.

Haf­tet artimage nach vor­ste­hen­dem Absatz für leich­te Fahr­läs­sig­keit, beschränkt sich die Haf­tung auf den vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen Durch­schnitts­scha­den. Ist der Scha­den durch eine vom Auf­trag­ge­ber abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rung (aus­ge­nom­men Sum­men­ver­si­che­rung wie z. B. Unfall­ver­si­che­rung) gedeckt, so haf­tet artimage abwei­chend von vor­ste­hen­dem Satz nur für die damit ver­bun­de­nen etwa­igen Nach­tei­le des Auf­trag­ge­bers, z. B. höhe­re Ver­si­che­rungs­prä­mi­en oder Zins­nach­tei­le bis zur Scha­dens­re­gu­lie­rung durch die Ver­si­che­rung.

artimage haf­tet in kei­nem Fall für die ord­nungs­ge­mä­ße Erbrin­gung der von Dritt­un­ter­neh­mern geschul­de­ten Leis­tun­gen. Dies gilt auch dann, wenn die Beauf­tra­gung der Dritt­un­ter­neh­mer durch artimage im eige­nen Namen erfolgt; in die­sem Fall wird artimage jedoch auf Anfor­de­rung des Auf­trag­ge­bers die Ansprü­che gegen den Dritt­un­ter­neh­mer an den Auf­trag­ge­ber abtre­ten.

In kei­nem Fall haf­tet artimage wegen im Rah­men des jewei­li­gen Events getrof­fe­ner Sach­aus­sa­gen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Auf­trag­ge­bers.

Han­delt es sich bei dem jewei­li­gen Event um eine Wer­be­ver­an­stal­tung oder eine Ver­an­stal­tung mit Wer­be­cha­rak­ter, so trägt der Auf­trag­ge­ber das Risi­ko der recht­li­chen Zuläs­sig­keit des Events. Das gilt ins­be­son­de­re für den Fall, dass das Event gegen Vor­schrif­ten des Wett­be­werbs­rechts oder des Urhe­ber­rechts ver­stößt. artimage wird jedoch auf sol­che recht­li­chen Risi­ken hin­wei­sen, sobald die­se artimage bekannt wer­den. Eine Ver­pflich­tung, den Event auf ihre recht­li­che Zuläs­sig­keit hin zu über­prü­fen, wird von artimage nicht über­nom­men.

Soweit Drit­te Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen­über artimage gel­tend machen, für die im Innen­ver­hält­nis zwi­schen artimage und dem Auf­trag­ge­ber Letz­te­rer haf­tet, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, artimage von die­sen Scha­den­er­satz­an­sprü­chen frei­zu­stel­len.

Schwei­ge­pflicht, Daten­schutz

Artimage wird die im Rah­men ihrer Tätig­keit vom Auf­trag­ge­ber über­mit­tel­ten oder erlang­ten, als ver­trau­lich gekenn­zeich­ne­ten Infor­ma­tio­nen als ihr anver­trau­te Betriebs­ge­heim­nis­se behan­deln und nur für Zwe­cke der Kon­zep­ti­on, Pla­nung, Durch­füh­rung und Erfolgs­kon­trol­le von ein­zel­nen Events ver­wen­den. Artimage wird sicher­stel­len, dass ihre Mit­ar­bei­ter / Erfül­lungs­ge­hil­fen über die­se Ver­trau­lich­keits­ver­pflich­tung infor­miert sind und die­se von den Mitarbeitern/ Erfül­lungs­ge­hil­fen ent­spre­chend beach­tet wird.

Die Ver­pflich­tung zur Geheim­hal­tung gilt nicht für sol­che ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen, die all­ge­mein oder öffent­lich bekannt sind oder wer­den, ohne dass dies auf einer Ver­let­zung des Ver­trags durch artimage beruht oder die von artimage nach­weis­lich unab­hän­gig ent­wi­ckelt oder erar­bei­tet wor­den sind oder zu deren Offen­le­gung artimage von Geset­zes wegen oder auf­grund einer Anord­nung eines Gerichts oder einer Behör­de ver­pflich­tet ist oder die vom Auf­trag­ge­ber zur Bekannt­ga­be schrift­lich frei­ge­ge­ben wur­den.

Artimage ist befugt, ihr anver­trau­te, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten im Rah­men ihrer Tätig­keit zu ver­ar­bei­ten oder ver­ar­bei­ten zu las­sen. Bei Ein­schal­tung Drit­ter wird artimage deren Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit sicher­stel­len.

Sons­ti­ge Bestim­mun­gen

Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts.

Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den, so wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­durch nicht berührt. Die Par­tei­en wer­den in die­sem Fall die ungül­ti­ge Bestim­mung durch eine gül­ti­ge Bestim­mung erset­zen, wel­che dem wirt­schaft­li­chen Zweck der ungül­ti­gen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt.

Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Ansprü­che aus oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag oder der auf sei­ner Grund­la­ge abge­schlos­se­nen Ein­zel­ver­trä­ge ist Lever­ku­sen; artimage ist jedoch berech­tigt, den Auf­trag­ge­ber an sei­nem (Wohn-) Sitz zu ver­kla­gen.