Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines, Geltungsbereich

Die Leistungen und Angebote der EVENTAGENTUR artimage e.K (im Folgenden kurz „artimage“ genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet). Diese AGB sind Bestandteil jedes mit artimage abgeschlossenen Vertrags, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme des Angebots bzw. Beginn der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Leistungen von artimage

Die artimage befasst sich mit der Durchführung von Live – Kommunikation Maßnahmen; (im Folgenden kurz “Events“ genannt). Die Leistungen umfassen die Konzeption, Planung und Durchführung von einzelnen Events. Die von artimage im Einzelnen geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

Der Event als solches, insbesondere die von Dritten im Rahmen des Events zu erbringenden Leistungen, wird von artimage jedoch nicht geschuldet. Insoweit ist artimage lediglich zur Geschäftsbesorgung verpflichtet.

Im Hinblick auf die Tätigkeit von Fremdunternehmen beschränken sich die Pflichten von artimage auf deren ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung, es sei denn in dem jeweiligen Einzelvertrag sind weitergehende oder geringere Pflichten von artimage vereinbart.

Wenn und soweit artimage nach dem jeweiligen Einzelvertrag zum Abschluss von Versicherungen für das Event verpflichtet ist, wird artimage solche Versicherungen nur im Rahmen des rechtlich Möglichen und nur für solche Risiken abschließen, die vor Durchführung des Events für artimage erkennbar sind.

Für die zeitweise Überlassung von Mietgegenständen gelten die einzelvertraglichen Regelungen unter dem Abschnitt Mietbedingungen und Gewährleistungen.

Vergütung, Aufwendungsersatz, Budget

artimage erhält für die von artimage zu erbringenden Leistungen (Agenturleistungen) das im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Agenturhonorar zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Leistungserbringung zu zahlen.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dem jeweiligen Einzelvertrag hat artimage Anspruch auf Abschlagszahlungen auf das vereinbarte Agenturhonorar entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

Wegen der von Fremdunternehmen zu erbringenden Leistungen hat artimage Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von artimage aufgewendeten inländischen oder ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. artimage ist berechtigt, vom Auftraggeber für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist artimage insoweit von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag ein Budget für das Event vereinbart, so wird sich artimage nach Kräften um die Einhaltung des Budgets bemühen; die Ansprüche von artimage werden durch die Vereinbarung eines Budgets jedoch nicht eingeschränkt. Sobald erkennbar ist, dass das Budget angesichts des vereinbarten Leistungsumfangs nicht eingehalten werden kann, wird artimage dem Auftraggeber dies mitteilen. Die Parteien werden dann einvernehmlich eine Änderung des Budgets oder eine Änderung des Leistungsumfangs vereinbaren.

Kostenvoranschläge von artimage bzw. Fremdunternehmen dürfen bei der Ausführung um maximal 10 % überschritten werden, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.

Im Einzelvertrag nicht enthaltene Leistungen von artimage, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder Leistungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden, durch von artimage nicht zu vertretende Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von artimage sind, verursacht werden, werden vom Auftraggeber zusätzlich nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen von artimage oder der jeweiligen Fremdunternehmen vergütet.

Artimage bestätigt, ihren Verpflichtungen aus der Künstlersozialversicherung im Zusammenhang mit der Beauftragung von freien Künstlern etc. nachzukommen. Daraus resultierende Abgaben werden dem Auftraggeber weiterberechnet, sofern der Auftraggeber der Beauftragung zugestimmt hat. Unter diese Regelung fallen auch GEMA-Gebühren, Quellensteuer für ausländische Künstler und ähnliche Abgaben.

Erlangt artimage erst nach der jeweiligen Abrechnung, insbesondere auf Grund einer umsatzsteuerlichen Betriebsprüfung, davon Kenntnis, dass artimage im Hinblick auf von Fremdunternehmen erbrachte Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so ist die Vergütung für Fremdleistungen auf der Grundlage der Brutto-Vergütung zu berechnen. Artimage hat Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu dem bereits abgerechneten Betrag.

Erlangt artimage erst nach der jeweiligen Abrechnung, insbesondere auf Grund einer umsatzsteuerlichen Betriebsprüfung, davon Kenntnis, dass Leistungen von artimage umsatzsteuerpflichtig sind, so erhöht sich das Agenturhonorar oder die Vergütung für Fremdleistungen um die gesetzliche Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Artimage hat Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu dem bereits abgerechneten Betrag.

Die Verjährung der Ansprüche von artimage auf Nachzahlung der Differenz gemäß den vorstehenden Absätzen beginnt frühestens mit Kenntnis seitens artimage von der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. von der Umsatzsteuerpflicht.

Beauftragung von Fremdunternehmern

Die Beauftragung von Fremdunternehmen erfolgt, je nach den Festlegungen des Einzelvertrags, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Wenn und soweit die Beauftragung von Fremdunternehmern im Namen des Auftraggebers vereinbart ist, ist artimage zur Beauftragung des Fremdunternehmens bevollmächtigt.

Mietbedingungen und Gewährleistung

Die Übergabe und Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt nur mit Übergabeprotokoll. Mängelrügen müssen auf dem Übergabeprotokoll vermerkt werden. Im Übergabe- und Rücknahmeprotokoll nicht beanstandete Mängel sind nicht abzugsberechtigt. Ausgenommen sind zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erkennbare Mängel. Beanstandungen sind schriftlich zu erheben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgesandt werden.

Notwendige Ersatzbeschaffungen seitens artimage werden grundsätzlich mit dem Wiederbeschaffungswert zzgl. einer Handling Pauschale in Höhe von 15 % des Auftragswertes berechnet. Bei nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände behält sich artimage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

Bei Vermietung hat der Mieter bei Übergabe den Mietgegenstand sorgfältig nach Mängeln zu untersuchen und diese unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht oder verspätet, sind Gewährleistungsrechte insoweit ausgeschlossen. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen werden wir durch Nachbesserung, Rücknahme, Umtausch oder Preisnachlass entsprechen. Weitere Ansprüche des Vertragspartners sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und an dem Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auf Wunsch des Mieters kann die artimage die Mietgegenstände zu Gunsten des Mieters gegen Beschädigung oder Diebstahl versichern, jedoch nicht gegen Schäden und Verlust, welche durch Fahrlässigkeit, Vorsatz oder falsche Benutzung durch den Mieter entstehen. Die Kosten der Versicherung trägt der

Mieter. Tritt der Mieter, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, kann die artimage ohne einen Schadensnachweis folgende Stornierungskosten fordern.

• bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Auftragswert • bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des Auftragswert • bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 % des Auftragswert • vom 7. Tag an bis Mietbeginn 100 % des Auftragswert.

Gewerbliche Schutzrechte

Alle im Zusammenhang mit den von artimage zu erbringenden Leistungen bei artimage, ihren Mitarbeitern oder von artimage – auch im Namen des Auftraggebers – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich bei artimage. Änderungen von Konzepten, Entwürfen und ähnlichen schutzfähigen Leistungen dürfen nur durch artimage oder von artimage dazu ermächtigte Dritte durchgeführt werden.

Mit Vertragsschluss erwirbt der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht an den von artimage erbrachten Leistungen. Das Nutzungsrecht besteht in zeitlicher, gegenständlicher und räumlicher Hinsicht nur insoweit, als dies zur Durchführung des jeweiligen Events erforderlich ist.

artimage ist in jedem Fall, berechtigt, den Event aufzuzeichnen und die Aufzeichnung nebst Hintergrundinformationen über den Event zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigenwerbung zu verwenden. Dies gilt nicht, soweit artimage durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

Werden von artimage Leistungen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen gemacht, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass durch die von artimage zu erbringenden Leistungen gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. artimage ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die vom Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen vorgegebenen Angaben oder Unterlagen gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden oder verletzt werden können. Werden von artimage gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftraggeber artimage von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freistellen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird artimage sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für die Planung, Organisation und Durchführung des jeweiligen Events von Bedeutung sind.

Soweit der Auftraggeber nach den Regelungen des Einzelvertrags selbst einzelne Leistungen zu erbringen oder Gegenstände zur Durchführung des jeweiligen Events bereit zu stellen hat, so hat er diesen Pflichten unaufgefordert rechtzeitig nachzukommen.

Der Auftraggeber benennt artimage einen Ansprechpartner, der für die Durchführung des jeweiligen Events verantwortlich ist. Er sorgt dafür, dass der Ansprechpartner ständig zu erreichen ist. Ändert sich die Person des Ansprechpartners, so hat der Auftraggeber dies artimage unverzüglich mitzuteilen.

Rügepflichten des Auftraggebers, Aufrechnung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von artimage und aller beteiligter Dritter zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen nach Abschluss des Events schriftlich zu rügen. Zeigt sich trotz

sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser artimage unverzüglich, spätestens binnen 7 Werktagen nach seiner Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber eine Mängelrüge, so gilt die Leistung insofern als ordnungsgemäß erbracht.

Der Auftraggeber darf nur mit solchen Ansprüchen die Aufrechnung erklären, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Haftung

Artimage haftet für die von ihr oder ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten ist eine Pflicht zu verstehen, die in Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei erfolgten Garantiezusagen, die nach ihrem Inhalt gerade bezwecken, den Auftraggeber gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

Haftet artimage nach vorstehendem Absatz für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Ist der Schaden durch eine vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung wie z. B. Unfallversicherung) gedeckt, so haftet artimage abweichend von vorstehendem Satz nur für die damit verbundenen etwaigen Nachteile des Auftraggebers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

artimage haftet in keinem Fall für die ordnungsgemäße Erbringung der von Drittunternehmern geschuldeten Leistungen. Dies gilt auch dann, wenn die Beauftragung der Drittunternehmer durch artimage im eigenen Namen erfolgt; in diesem Fall wird artimage jedoch auf Anforderung des Auftraggebers die Ansprüche gegen den Drittunternehmer an den Auftraggeber abtreten.

In keinem Fall haftet artimage wegen im Rahmen des jeweiligen Events getroffener Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

Handelt es sich bei dem jeweiligen Event um eine Werbeveranstaltung oder eine Veranstaltung mit Werbecharakter, so trägt der Auftraggeber das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Events. Das gilt insbesondere für den Fall, dass das Event gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts verstößt. artimage wird jedoch auf solche rechtlichen Risiken hinweisen, sobald diese artimage bekannt werden. Eine Verpflichtung, den Event auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, wird von artimage nicht übernommen.

Soweit Dritte Schadenersatzansprüche gegenüber artimage geltend machen, für die im Innenverhältnis zwischen artimage und dem Auftraggeber Letzterer haftet, ist der Auftraggeber verpflichtet, artimage von diesen Schadenersatzansprüchen freizustellen.

Schweigepflicht, Datenschutz

Artimage wird die im Rahmen ihrer Tätigkeit vom Auftraggeber übermittelten oder erlangten, als vertraulich gekennzeichneten Informationen als ihr anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln und nur für Zwecke der Konzeption, Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle von einzelnen Events verwenden. Artimage wird sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen über diese Vertraulichkeitsverpflichtung informiert sind und diese von den Mitarbeitern/ Erfüllungsgehilfen entsprechend beachtet wird.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für solche vertraulichen Informationen, die allgemein oder öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung des Vertrags durch artimage beruht

oder

die von artimage nachweislich unabhängig entwickelt oder erarbeitet worden sind

oder

zu deren Offenlegung artimage von Gesetzes wegen oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde verpflichtet ist

oder die vom Auftraggeber zur Bekanntgabe schriftlich freigegeben wurden.

Artimage ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter wird artimage deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherstellen.

Sonstige Bestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der auf seiner Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge ist Leverkusen; artimage ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem (Wohn-) Sitz zu verklagen.